Nach § 4 Abs 1 UStG 1994 gehören zum Entgelt „auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistungen dem Unternehmer zu ersetzen hat“.