Nach § 10 Abs 2 Z 4 lit a UStG 1994 ermäßigt sich die USt bei der Vermietung von Grundstücken „für Wohnzwecke“ auf 10 %. Dagegen ist die Vermietung von Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten steuerfrei, soweit der Unternehmer sie nicht als (mit 20 %) steuerpflichtig behandelt (§ 6 Abs 1 Z 16 und Abs 2 UStG 1994).