Eine der wesentlichen Änderungen des neuen UStG 94 erfolgte durch die Neufestlegung der Leistungsorte von sonstigen Leistungen gegenüber dem UStG 72.
Diese Änderung sollte zu einer Vereinfachung dadurch führen, daß der Leistungsort am Ort der Unternehmung bestimmt wurde (UStG 94) statt dort, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wurde (UStG 1972).