Der Erblasser hinterläßt einem Legatar einen erbschaftssteuerpflichtigen Vermögenswert und verfügt gleichzeitig, daß der Legatar den Vermögenswert ohne Erbschaftssteuerbelastung erhalten soll und daß die auf den Legatar entfallende Erbschaftssteuer deshalb der Erbe zu übernehmen hat (sogenanntes „Steuervermächtnis“).