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Gefährliche Abfälle iSd AWG können im Konkurs nicht gem § 119 Abs 5 KO ausgeschieden werden

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1995, 100 Heft 3 v. 1.3.1995

KO idF vor 1. 7. 2010 § 119 Abs 5

AWG: § 17 Abs 3

Auch der Masseverwalter, der über ein Lager gefährlicher Abfälle (in concerto Streuminen) verfügungsberechtigt ist, ist als Abfallbesitzer iSd § 17 Abs 3 AWG anzusehen. Er darf gem § 17 Abs 3 AWG die Sprengmittel nur einem zur entsprechenden Sammlung oder Behandlung Befugten übergeben. Wenn der Gemeinschuldner nicht mehr die gesetzlichen Voraussetzungen für die Behandlung gefährlicher Abfälle nach dem AWG erfüllt, würde die Ausscheidung (§ 119 Abs 5 KO) des gefährlichen Abfalls gegen zwingende gesetzliche und zudem mit Strafsanktion verbundene Bestimmungen verstoßen. Sie ist daher unzulässig.

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