Als der Beklagte die Geschäftsführung eine „Pizzeria-GmbH“ übernahm, war das Stammkapital bereits aufgezehrt und die Ertragslage keineswegs rosig. Etwa vier Jahre nach einer ersten Krisensitzung mit der Hausbank wurde dann der Konkurs eröffnet. Für Konkursgläubiger gab es keine Quote. Der Klage der Hausbank gegen den Geschäftsführer, er habe leichtsinnig und unverhältnismäßig Kredit in Anspruch genommen und hafte deswegen auf Grundlage von § 159 Abs 1 Z 1 StGB, hielt der Beklagte entgegen, daß der Bank die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft sehr wohl bekannt gewesen seien und auch der Geldmittelfluß von und zur Gesellschaft ausschließlich ihrer Kontrolle und Verfügung vorbehalten gewesen sei. Die Bank hoffte auf eine Verwertung von Mietrechten, die der Gesellschaft zustanden, und war deshalb gegen eine Konkurseröffnung, obgleich diese vom Beklagten zur Diskussion gestellt worden war. Aufgrund dieser Umstände nahm der OGH (14. 7. 1994, 1 Ob 535/94 ) an, daß im Hinblick „auf diesen Informationsstand und ihre Gestion“ der klagenden Bank jedwede Schutzwürdigkeit abzusprechen sei. Trotz der objektiv gegebenen Überschuldung komme auch eine Haftung wegen Konkursverschleppung (§ 159 Abs 1 Z 2 StGB) nicht in Betracht, da die Bank selbst durch längere Zeit die Fortführung der GmbH günstiger als die Konkursantragsstellung beurteilt habe und trotz Kenntnis der Situation auch den Kredit nicht fällig stellte.