Die Rechtsprechung zu § 12 Abs 3 MRG unterschied bei der Unternehmensveräußerung bekanntlich formal zwischen Einzelrechtsnachfolge und Gesamtrechtsnachfolge: Wurde ein Unternehmen im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen, so war der Vermieter zur Mietzinserhöhung berechtigt, selbst wenn aus wirtschaftlicher Sicht bei den Eigentumsverhältnissen im Unternehmen keine Änderung eingetreten war, etwa bei Ausgliederung des Betriebes in eine Tochtergesellschaft; hingegen waren alle Fälle der Gesamtrechtsnachfolge dem Anwendungsbereich des § 12 Abs 3 MRG entzogen (vgl dazu Würth in Rummel, ABGB II2 § 12 MRG Rz 8f). Bereits mit der Entscheidung OGH 27. 1. 1994, 2 Ob 502/93 (vgl RdW 1994, 168) hat der OGH zu erkennen gegeben, daß er diese an der Übertragungstechnik ausgerichtete Unterscheidung für überprüfungsbedürftig ansieht. Mit der vor kurzem ergangenen Entscheidung vom 25. 10. 1994, 1 Ob 591/93 ist nunmehr dieser Schritt getan worden. Die Entscheidung bezieht sich zwar auf einen Fall, der noch unter § 12 Abs 3 MRG fällt, das Höchstgericht hat aber keinen Zweifel daran gelassen, daß damit auch die Nachfolgebestimmungen in § 12a MRG idF des 3. WÄG 1993 in diesem Sinn zu interpretieren sind.