ABGB §§ 6, 7
Der normative Teil eines Kollektivvertrages ist nach den §§ 6 und 7 ABGB auszulegen; hiebei ist den Kollektivvertragsparteien zu unterstellen, daß sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen und eine Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeiden wollten.