AngG § 23 Abs 1
Richtig ist, daß die unmittelbare Aufeinanderfolge von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 23 Abs 1 AngG nicht bedeutet, daß ein Arbeitsverhältnis fugenlos an das nächste anschließen muß. Der erforderliche zeitliche Konnex ist jedoch bei mehrmonatigen Unterbrechungen nicht mehr gewahrt.