Es liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, an das Instrumentarium des Privatrechts anzuknüpfen und es auch hinsichtlich der motorbezogenen Versicherungssteuer bei den im Privatrecht vorgesehenen Konsequenzen zwischen Versicherer und Versichertem (= Leistungsfreiheit bei Nichtentrichtung) bewenden zu lassen. Die bekämpfte Regelung erscheint als geeignetes Mittel, die (durch die Verpflichtungen gegenüber der Abgabenbehörde erhöhte) Haftung des Versicherers auf ein vertretbares Maß zu begrenzen. Hiezu kommt, daß dem Abgabepflichtigen (= Kfz-Besitzer als Steuerschuldner) im allgemeinen auch keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen bei Nichtentrichtung der Abgabe drohen. Außerdem tritt die kritisierte Leistungsfreiheit des Versicherers in jenen Fällen, in denen eine Versicherungsprämie zur Gänze nicht bezahlt wird, bereits aus versicherungsrechtlichen Gründen ein und ist die Zahl der Fälle, bei denen die Versicherungsprämie abzüglich der Steuerquote entrichtet wird, wohl verschwindend gering.