ABGB §§ 452, 1392, 1414
KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 2, 30, 31
Die das Factoring als bloßen Forderungskauf qualifizierende Ansicht nimmt nicht ausreichend auf dessen Kredit- und Sicherungsfunktion Bedacht. Dienen die abgetretenen Forderungen nicht nur der Abdeckung des für die Forderung gewährten Vorschusses, sondern mit dem nicht bevorschußten Teil (Sperrbetrag) der Sicherung des Vorschusses für andere Forderungen und wurde für die Bevorschussungen insgesamt ein Rahmen eingeräumt, der monatlich abzurechnen und auszugleichen ist, dann weist der Vertrag weitgehende Ähnlichkeit mit einem Zessionskredit auf.