IPRG § 38 Abs 1
ABGB: §§ 880 a, 1346, 1400
Mangels Rechtswahl ist ein Akkreditivverhältnis gem § 38 Abs 1 PRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die mit der Akkreditiveröffnung beauftragte Akkreditivbank ihre Niederlassung hat. Keinen Einfluß auf das anzuwendende Recht hat es, daß sich die Akkreditivbank einer avisierenden Bank mit dem Sitz in einem anderen Land (hier: Schweiz) als sogenannter Zahlstellenbank bedient.