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Bejahung des Einwendungsdurchgriffes wegen Rechtsmißbrauches auch beim Dokumentenakkreditiv

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1995, 57 Heft 2 v. 1.2.1995

IPRG § 38 Abs 1

ABGB: §§ 880 a, 1346, 1400

Mangels Rechtswahl ist ein Akkreditivverhältnis gem § 38 Abs 1 PRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die mit der Akkreditiveröffnung beauftragte Akkreditivbank ihre Niederlassung hat. Keinen Einfluß auf das anzuwendende Recht hat es, daß sich die Akkreditivbank einer avisierenden Bank mit dem Sitz in einem anderen Land (hier: Schweiz) als sogenannter Zahlstellenbank bedient.

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