GBG §§ 23, 53, 136
Der eingeantwortete Erbe, der die ihm zugefallene Liegenschaft veräußern will, kann ein erhebliches Interesse daran haben, das Grundbuch von nicht mehr bestehenden Lasten zu bereinigen, um die notwendige Vertrauensbasis für eventuelle Erwerber herzustellen. Er kann daher unter Inanspruchnahme des § 23 GBG die Löschung eines durch den Tod des Berechtigten gegenstandslos gewordenen Wohnungsrechtes beantragen.