I. Der Regelungszweck des § 25 Abs 2 FBG
Die Vorschrift betrifft den Fall, daß eine eingetragene Personenhandelsgesellschaft die Vollkaufmannseigenschaft verliert, und spricht damit zwei verschiedene Vorgänge an, das „Schrumpfen“ des Gewerbes auf eine minderkaufmännische Größenordnung und den Verlust der Gewerbeeigenschaft (nach hM bei Vermietung, Verpachtung des Gewerbes etc). Mit der Neuregelung wollte der Gesetzgeber vermeiden, daß die Gesellschaft, wenn sie mit der Vollkaufmannseigenschaft zwangsläufig auch ihre Rechtsform als OHG verliert, zur GesbR wird1). Denn die Umwandlung in eine GesbR ist vor allem in zweifacher Hinsicht nachteilig, zum einen wegen der unbefriedigenden gesetzlichen Ausgestaltung der GesbR und insbesondere ihres unbefriedigenden vermögensrechtlichen Regimes als Bruchteilsgemeinschaft und ihrer fehlenden Parteifähigkeit im Prozeß, zum zweiten im Falle der Kommanditgesellschaft wegen des Verlustes der kommanditrechtlichen Haftungsbeschränkung. Außerdem stellt sich beim Rechtsformwechsel von der OHG zur GesbR die vielerörterte dogmatische Streitfrage, ob ein solcher nach österreichischem Recht angesichts der strukturellen Unterschiede in identitätswahrender Form überhaupt möglich ist.