EStG: § 2 Abs 2, § 2 Liehbaberei-VO
BAO § 200
1. Besteht hinsichtlich der im § 2 Abs 1 Z 1 und 2 der Liebhaberei-VO genannten Umstände - insbesondere, ob eine Prognose erfüllt werden kann - noch Ungewißheit, dürfen die betreffenden Bescheide vorläufig ergehen. Ob hiebei vorläufig von Liebhaberei oder vom Vorliegen einer Einkunftsquelle auszugehen ist, richtet sich danach, welche dieser Alternativen als die wahrscheinlichere anzusehen ist