Factoringverträge werden von der wohl überwiegenden Lehre in Österreich als Kaufverträge angesehen; vereinzelt wird eine auftrags- oder kreditrechtliche Einordnung vertreten (vgl dazu nur die Nachweise bei Iro in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht II [1993] Rz 2/7 und 10 ff). Auch der OGH ist bisher im wesentlichen von der kaufvertraglichen Natur dieses Geschäftstyps ausgegangen (SZ 46/58 = JBl 1974, 45 = EvBl 1973/305; EvBl 1983/26; EvBl 1994/143 = ÖBA 1994, 810; vgl ferner HS 11.162/22).