GleichbG: § 2
1. Eine mittelbare Diskriminierung liegt im wesentlichen dann vor, wenn der Unterscheidung zwar ein anderes Kriterium als das der Geschlechtszugehörigkeit zugrunde liegt, die diskriminierenden Folgen der Unterscheidung jedoch die Angehörigen eines Geschlechts weitaus überwiegend treffen. Auf die Absicht des Diskriminierenden kommt es dabei nicht an.