GleichbG: § 2 Abs 1
1. Feststellungen über die allgemeine Lage der Frauen im Unternehmen, ihre behaupteten geringeren Entwicklungsmöglichkeiten im Betrieb und ihre durchschnittlich geringere Entlohnung sind unerheblich, weil Verfahrensgegenstand die von der Kl geltend gemachte mittelbare Diskriminierung ihrer Person ist.