ZPO § 502 Abs 2
Eine zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung ist bloß eine den eingeklagten Anspruch gegebenenfalls vernichtende Tatsache. Sieht man von den Fällen ab, in denen sie Gegenstand einer Widerklage oder eines Zwischenantrages auf Feststellung bildet, ist für die Beurteilung des Entscheidungsgegenstandes die Höhe der eingeklagten Forderung maßgebend, zumal die Entscheidung über die