ZPO §§ 223, 224
EO § 231 Abs 2
Gem § 223 Abs 2 ZPO haben die Gerichtsferien ua auf das Exekutionsverfahren mit Einschluß der Verhandlung über die Meistbotsverteilung keinen Einfluß. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung sind hievon exekutionsrechtliche Klagen nicht erfaßt, sondern nur das Exekutionsverfahren selbst