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Kein Eigentumsverlust bei eigenkapitalersetzender Nutzungsüberlassung1)1)Eine Besprechung der Entscheidung BGH, 11. 7. 1994 - II ZR 146/92 (Lagergrundstück III), DB 1994, 1715 = ZIP 1994, 1261 = NJW 1994, 2349 (Altmeppen).

WirtschaftsrechtKurt BergerRdW 1995, 2 Heft 1 v. 1.1.1995

Im Vordergrund der österreichischen Diskussion zum Eigenkapitalersatz standen bisher Fragen der Relevanz der in der deutschen Judikatur entwickelten Eigenkapitalersatzregeln, Überlegungen über die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung und die besondere Problematik der eigenkapitalersetzenden Bankdarlehen2)2)Siehe aber Harrer, Kapitalersetzende Gebrauchsüberlassung, GesRZ 1993, 121 ff.. Der OGH mußte sich bisher nur mit eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen auseinandersetzen, er hat aber schon durch die in seiner ersten Entscheidung3)3)SZ 64/53 = WBl 1991, 398 = RdW 1991, 290 = GesRZ 1991, 162 = EvBl 1991/179. erfolgte Klarstellung, „daß die im deutschen Recht entwickelten Grundsätze über eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen auch im österreichischen Recht anzuwenden sind“, deutlich gemacht, daß einer festen Judikaturlinie des BGH große Beachtung geschenkt werden muß. In der hier besprochenen Entscheidung zur eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung an eine GmbH & Co KG hat der BGH ein weiteres Mosaiksteinchen des Eigenkapitalersatzrechts an seinen Platz gelegt.

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