Im Vordergrund der österreichischen Diskussion zum Eigenkapitalersatz standen bisher Fragen der Relevanz der in der deutschen Judikatur entwickelten Eigenkapitalersatzregeln, Überlegungen über die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung und die besondere Problematik der eigenkapitalersetzenden Bankdarlehen2). Der OGH mußte sich bisher nur mit eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen auseinandersetzen, er hat aber schon durch die in seiner ersten Entscheidung3) erfolgte Klarstellung, „daß die im deutschen Recht entwickelten Grundsätze über eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen auch im österreichischen Recht anzuwenden sind“, deutlich gemacht, daß einer festen Judikaturlinie des BGH große Beachtung geschenkt werden muß. In der hier besprochenen Entscheidung zur eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung an eine GmbH & Co KG hat der BGH ein weiteres Mosaiksteinchen des Eigenkapitalersatzrechts an seinen Platz gelegt.