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Einberufung der Gesellschafterversammlung durch die Gesellschafter (OLG München ZIP 1994, 1021)

WirtschaftsrechtMartin KarollusRdW 1995, 4 Heft 1 v. 1.1.1995

1. Die Zuständigkeit zur Einberufung im allgemeinen

Wird die GmbH-Gesellschafterversammlung von einer dafür nicht zuständigen Person einberufen, so hat dies gravierende Folgen: Die in der nachfolgenden Versammlung getroffenen Beschlüsse sind nichtig1)1)Vgl OGH SZ 23/170; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 334, FN 15, 393, 395; Koppensteiner, GmbHG § 38 Rz 11, § 41 Rz 10. Auf die genaue Konzeption („Scheinbeschluß“ oder sonst absolut nichtiger Beschluß? Zumindest in einzelnen Fällen bloße „Vernichtbarkeit“ = Anfechtbarkeit nach § 41 GmbHG?) ist hier nicht einzugehen, vgl dazu nur Koppensteiner, aaO § 41 Rz 7 ff und zuletzt OGH ecolex 1994, 683.. Eine Sanierung des Mangels tritt nach § 38 Abs 4 Satz 1 GmbHG nur dann ein, wenn ungeachtet des Einberufungsmangels alle Gesellschafter zu einer „Vollversammlung“ („Universalversammlung“) erschienen und - wie die hA hinzufügt - mit der Beschlußfassung einverstanden sind2)2)Vgl dazu OGH SZ 47/70; Koppensteiner, GmbHG § 38 Rz 13; siehe auch SZ 26/58 zum „Universalbeschluß“. Ausführlich (zum deutschen Recht) Scholz/K. Schmidt, GmbHG7 § 51 Rz 39 ff.. Die Frage, wer zur Einberufung zuständig ist, besitzt daher größte praktische Bedeutung.

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