1. Die Zuständigkeit zur Einberufung im allgemeinen
Wird die GmbH-Gesellschafterversammlung von einer dafür nicht zuständigen Person einberufen, so hat dies gravierende Folgen: Die in der nachfolgenden Versammlung getroffenen Beschlüsse sind nichtig1). Eine Sanierung des Mangels tritt nach § 38 Abs 4 Satz 1 GmbHG nur dann ein, wenn ungeachtet des Einberufungsmangels alle Gesellschafter zu einer „Vollversammlung“ („Universalversammlung“) erschienen und - wie die hA hinzufügt - mit der Beschlußfassung einverstanden sind2). Die Frage, wer zur Einberufung zuständig ist, besitzt daher größte praktische Bedeutung.