Nach der Rechtsprechung des VwGH führt ein bloß branchenübliches Aufgriffsrecht des Leasingnehmers nicht zur Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Leasingnehmer. Zorn will jedoch das Aufgriffsrecht des Leasingnehmers als immaterielles Wirtschaftsgut aktivieren. Gegen diese Auffassung wendet sich der vorliegende Beitrag.