Die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zielt auf steuerbare Umsätze ab. Es ist ungeklärt, ob diese Beschränkung zuläßt, mit nicht steuerbaren Auslandsumsätzen zusammenhängende Vorsteuern abzuziehen. Weiters kann auf die Steuerbefreiung bis zur Rechtskraft des Bescheides verzichtet werden. Fraglich ist dabei, ob die Möglichkeit eines Regelbesteuerungsantrages wieder eröffnet wird, wenn der Veranlagungsbescheid im Zuge einer Wiederaufnahme beseitigt wird.