Bisher war offen, ob Schuldzinsen auch dann den Spekulationsgewinn kürzen, wenn das Gebäude privat genutzt worden ist. Der VwGH hat nunmehr in einer Entscheidung über eine Präsidentenbeschwerde die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen in einem Fall bejaht, in dem das Gebäude privat genutzt worden ist. Allerdings wird die private Nutzung in der Entscheidung nicht erwähnt. Die Frage dürfte daher weiterhin offen bleiben.