ABGB § 1157
1. § 1157 Abs 2 ABGB ist nur anwendbar, wenn AN im Wohnverband des AG ein Wohn- und Schlafraum zur Verfugung gestellt wird, so daß engere persönliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien entstehen.
2. Schutzobjekt der Fürsorgepflicht ist die Persönlichkeit des AN. Der Umfang der Fürsorgepflicht bestimmt sich mangels gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen im wesentlichen nach der Verkehrsauffassung oder einer betrieblichen Übung. Hiebei hat eine Interessenabwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen des AN und des AG stattzufinden.