vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Austritt oder Absenz

ArbeitsrechtHelmut AndexlingerRdW 1995, 387 Heft 10 v. 1.10.1995

„Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, erfordert die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses (AV) durch Austritt eine dem AG gegenüber bestimmt, deutlich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise abzugebende empfangsbedürftige Willenserklärung des AN, die auf sofortige Beendigung des AV gerichtet ist. Da diese Erklärung an keine bestimmte Form gebunden ist, kann sie schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder schlüssig (§ 863 ABGB) abgegeben werden; sie muß zweifelsfrei erkennen lassen, daß der AN damit das AV vorzeitig auflöst. Eine schlüssige Austrittserklärung ist immer dann anzunehmen, wenn das Verhalten des AN unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles keinen vernünftigen Grund übrig läßt, an seiner auf vorzeitige Auflösung des AV gerichteten Absicht zu zweifeln. Bei der Beurteilung dieser Willenserklärung ist darauf abzustellen, wie sie der Empfänger unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise verstehen mußte. Auf eine damit allenfalls nicht übereinstimmende subjektive Auffassung des Erklärenden kommt es nicht an“ (OGH 20. 4. 1995, 8 Ob A 334/94, abgedruckt in diesem Heft S 397).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!