StPO idF vor 2008 §§ 390, 393
JN § 1
Als Ausnahme von den allgemeinen Regeln zum Verfahrenskostenersatz im Strafprozeß bestimmt § 390 Abs 4 StPO, daß die Kosten eines durch wissentlich falsche Anzeige veranlaßten Strafverfahrens der Anzeiger zu ersetzen hat. § 393 Abs 4 StPO sieht vor, daß in diesem Fall diese Person auch alle Kosten der Verteidigung und der Vertretung zu ersetzen hat. Zur Entscheidung der aus dieser Sondernorm der Strafprozeßordnung resultierenden Kostenansprüche sind ausschließlich die Strafgerichte berufen, der Zivilrechtsweg ist unzulässig, auch wenn fälschlicherweise (aber unbekämpft) eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg vorgenommen wurde, da diese keine Kompetenz des Zivilgerichtes begründen kann.