ZPO § 411
Identität des Anspruches liegt vor, wenn das neu gestellte Begehren sowohl inhaltlich dieselbe Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung fordert, als auch die zur Begründung vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen dieselben sind, sodaß sie auch zwangsläufig dieselbe rechtliche Beurteilung zur Folge haben müssen. Die materielle Rechtskraft erstreckt sich auch auf das begriffliche Gegenteil des entschiedenen Anspruches.