Wie bereits von Karollus (RdW 1994, 100) angekündigt, hat nunmehr der BGH seine Rechtsprechung zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Konkursverschleppung revidiert (BGH vom 6. 6. 1994, II ZR 292/91 - ZIP 1994, 1103). Während er bisher ständig vertreten hat, daß der Geschäftsführer, der entgegen § 64 Abs 1 dGmbHG (entspricht § 69 öKO) den Antrag auf Konkurseröffnung über die überschuldete oder zahlungsunfähige GmbH verspätet stellt, den Neugläubigern nur auf den „Quotenschaden“ - also den infolge Verminderung der Konkursquote wegen verspäteter Konkursanmeldung eingetretenen Schaden - haftet, gewährt er nunmehr solchen Gläubigern aufgrund dieser Bestimmung den Ersatz des vollen Vertrauensschadens abzüglich der auf ihn entfallenden Konkursquote.