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Massenaussendung und Angabepflicht auf Geschäftsbriefen (§ 14 HGB)

WirtschaftsrechtC. N.RdW 1994, 270 Heft 9 v. 1.9.1994

Einem intensiv geführten „Medienkrieg“ verdankt die Rechtswissenschaft nicht nur zahlreiche wettbewerbsrechtliche Judikate, sondern nunmehr auch die erste Entscheidung zur Abgabepflicht auf Geschäftsbriefen nach § 14 HGB (OGH 24. 3. 1994, 6 Ob 9/94 ). Ein Medienunternehmen hatte eine Massenaussendung von angeblich 400.000 Stück zur Versendung gebracht, wobei in dieser Aussendung die Adressaten als potentielle Abonnenten eines Konkurrenzunternehmens aufgefordert worden sind, die Abonnementverträge mit der Konkurrentin zu kündigen, wie dabei vorzugehen sei, und daß darüber bei Anwälten telefonisch Beratung eingeholt werden könne. Der Text war standardisiert. Die Aussendung war nicht ausdrücklich im Namen der Zeitungsherausgeberin gezeichnet, sondern von einer in ihrer Funktion nicht näher identifizierbaren Person faksimiliert. Die Aussendung erfolgte, obwohl offenbar am Briefkopf nicht als solche angegeben, an namentlich adressierte Personen. Juristisches Glück hatte das Unternehmen mit dieser aggressiven Werbemaßnahme nicht (vgl auch OGH 21. 9. 1993 - „Abonnementwerbung II“, WBl 1994, 134). Der Konkurrent bemängelte, daß auf den versendeten Briefen die nach § 14 HGB vorgesehenen Angaben gefehlt hätten. Dem wurde entgegengehalten, daß es sich bei der in einer Auflage von 400.000 Stück zur Verbreitung gebrachten Postwurfsendung mit erkennbar der Werbung dienendem Inhalt mangels Ausrichtung auf die Herstellung eines individuellen Bezuges zwischen Absender und Adressaten um keine an bestimmte Personen gerichtete Geschäftsbriefe im Sinne des § 14 Abs 1 HGB gehandelt habe. Die vom Firmenbuchgericht Wien über die Geschäftsführer verhängte Zwangsstrafe wegen Nichtbefolgung der Vorschriften des § 14 HGB in Höhe von 20.000 S wurde vom OGH als rechtmäßig bestätigt.

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