EStG: § 18 Abs 1 Z 3 lit b
Die Ausführungen unter RZ 315 der Lohnsteuerrichtlinien 1992 werden wie folgt ergänzt:
Errichtungskosten im Sinne des § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 liegen auch dann vor, wenn trotz fehlender Auflagen in der Benützungsbewilligung Baumaßnahmen nach Erteilung der Benützungsbewilligung durchgeführt werden, die aufgrund des Einreichplanes vorgesehen sind (zB Verputz der Fassade, Einbau von geplanten, aber zunächst nicht errichteten Zwischenwänden und Türen in Kellerräumen, Einbau von Fußböden samt Unterböden). Erfolgt eine Benützung bestimmter Teile des Eigenheimes aufgrund einfacher (provisorischer) Ausstattung, liegen bei Ersatz dieser einfachen (provisorischen) Ausstattung nicht Errichtungskosten, sondern bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen Sanierungsaufwendungen iSd § 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 vor (zB nachträgliches Verfliesen des Badezimmers, Ersatz eines Kohleofens durch eine Zentralheizung). Die Aufwendungen für eine nach der Erteilung der Benützungsbewilligung hergestellte Umfriedung sind nur dann Errichtungskosten, wenn eine diesbezügliche Auflage in der Benützungsbewilligung erteilt wurde.