EStG: § 18 Abs 1 Z 2
Gem § 18 Abs 1 Z 3 dritter Satz EStG 1988 sind Beitrage zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) ua nur dann abzugsfähig, wenn für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt.