EStG: § 18 Abs 1 Z 3 lit c
Aufwendungen zur Wohnraumsanierung iSd § 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 sind unabhängig vom Rechtstitel, unter dem die Benützung des Wohnraumes erfolgt (zB als Eigenheim, Eigentumswohnung, Mietwohnung, Genossenschaftswohnung, Prekarium, Wohnrecht) als Sonderausgaben abzugsfähig. Voraussetzung ist lediglich eine tatsächliche regelmäßige Nutzung des betreffenden Wohnraumes.