AngG § 6
Stellt die Privatnutzung eines Dienstwagens nur einen Annex zur primären dienstlichen Nutzung dar, so wird der Arbeitnehmer als vom Arbeitgeber geleistetes Entgelt grundsätzlich nur den durch die Privatnutzung entstehenden Mehraufwand ansehen können. Für die Bewertung dieses Mehraufwandes nach dem Entzug des Dienstwagens wegen des Wegfalls von Dienstreisen geben die amtlichen Sachbezugswerte eine brauchbare Richtlinie.