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Wie genau muß die Bezeichnung einer Liegenschaft mit ihren Bestandteilen in einer Urkunde für den Eigentumserwerb erfolgen?

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1994, 208 Heft 7 v. 1.7.1994

GBG §§ 32 Abs 1 lit a, 27 Abs 1

ABGB § 433

Die Angabe der Einlagezahl - und nicht auch der sämtlichen Bestandteile des Grundbuchskörpers - reichen als Inhalt der Titelurkunde für den Eigentumserwerb aus. Es schadet auch nicht, wenn in einem Schenkungsvertrag das im A2-Blatt für das Grundstück ersichtlich gemachte dingliche Recht, das mit dem Eigentumsrecht an dem Grundbuchskörper verbunden ist, nicht angeführt wird.

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