GBG §§ 32 Abs 1 lit a, 27 Abs 1
ABGB § 433
Die Angabe der Einlagezahl - und nicht auch der sämtlichen Bestandteile des Grundbuchskörpers - reichen als Inhalt der Titelurkunde für den Eigentumserwerb aus. Es schadet auch nicht, wenn in einem Schenkungsvertrag das im A2-Blatt für das Grundstück ersichtlich gemachte dingliche Recht, das mit dem Eigentumsrecht an dem Grundbuchskörper verbunden ist, nicht angeführt wird.