WEG § 17 Abs 2 Z 1
Eine Abrechnung entspricht dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern jene Informationen liefert, die sie für eine zielführende Kontrolle der Verwaltertätigkeit brauchen. Die Abrechnung und die dazugehörigen Belege bilden eine Einheit.