MRG § 2 Abs 3
§ 2 Abs 3 MRG ist jedenfalls auch dann anzuwenden, wenn der Hauptmietvertrag zwar vor, der Untermietvertrag jedoch nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes geschlossen wurde.
OGH 13. 4. 1994, 3 Ob 523/94 (verstärkter Senat)
MRG § 2 Abs 3
§ 2 Abs 3 MRG ist jedenfalls auch dann anzuwenden, wenn der Hauptmietvertrag zwar vor, der Untermietvertrag jedoch nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes geschlossen wurde.
OGH 13. 4. 1994, 3 Ob 523/94 (verstärkter Senat)