ZPO: § 235 Abs 2-4, § 510 Abs 1
ABGB § 1497
Die Unterbrechung der Verjährung erfolgt im Falle der Änderung des Klagebegehrens mit dem Einlangen des Schriftsatzes bei Gericht, soferne der Schriftsatz mit der Klagsänderung in der mündlichen Streitverhandlung vorgetragen wird und die Voraussetzungen des § 235 Abs 2 und Abs 3 ZPO vorliegen. Auf den Zeitpunkt der nachfolgenden Zulassung der Klagsänderung kommt es nicht an, weil die Unterbrechungswirkung auf den Zeitpunkt der Änderung zurückwirkt.