ABGB § 936
So wie der Partner des Optionsberechtigten oder der Offerent ist auch der gebundene Vertragspartner beim einseitigen Vorvertrag nur bedingt, nämlich für den Fall verpflichtet, daß der berechtigte Teil fristgerecht von seinem Recht Gebrauch macht, indem er ihn zum Abschluß des Hauptvertrages auffordert.