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Auflösung des Bestandvertrages bei Abbruch?

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1994, 206 Heft 7 v. 1.7.1994

ABGB §§ 1096, 1112

Der von der Verwaltungsbehörde wegen Baugebrechen angeordnete Abbruch der Baulichkeit, die Bestandgegenstand ist oder in der sich der Bestandgegenstand befindet, bewirkt gem § 1112 ABGB nur und erst dann die Auflösung des Bestandvertrages, wenn feststeht, daß die Baugebrechen nicht beseitigt werden können oder vom Bestandgeber nicht beseitigt werden müssen.

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