ABGB §§ 1096, 1112
Der von der Verwaltungsbehörde wegen Baugebrechen angeordnete Abbruch der Baulichkeit, die Bestandgegenstand ist oder in der sich der Bestandgegenstand befindet, bewirkt gem § 1112 ABGB nur und erst dann die Auflösung des Bestandvertrages, wenn feststeht, daß die Baugebrechen nicht beseitigt werden können oder vom Bestandgeber nicht beseitigt werden müssen.