ABGB §§ 367, 368
EO § 253
Der Typenschein ist als Sache ohne Vermögenswert nicht Gegenstand der Pfändung. Der Ersteher hat gegen den Verpflichteten auch keinen Herausgabeanspruch. Wird daher bei einer öffentlichen Versteigerung bekannt, daß der Typenschein fehlt, muß der Bietinteressent deshalb allein noch keinen „gegründeten Verdacht“ gegen das Eigentum des Verpflichteten haben. Er ist daher auch nicht zu weiteren Nachforschungen verpflichtet und muß insbes nicht in das Pfändungsprotokoll Einsicht nehmen.