I. Das Kostenrecht ist seit der 1. GEN 19141) der Kognition des OGH entzogen; um von einer „echten“ Judikaturwende sprechen zu können, müßten daher alle 21 Gerichtshöfe, die zur Ausübung der Zivilgerichtsbarkeit in zweiter Instanz berufen sind, ihre Auffassung ändern - im hier interessierenden Zusammenhang ist von der Neuorientierung der Rsp nur eines dieser Gerichtshöfe - des LG Eisenstadt - zu berichten, die aber deshalb besonderes Interesse verdient, da sie eine Frage betrifft, in der die hRsp in der Lehre jüngst mehrfach auf vehemente Kritik gestoßen ist.