1. Privatstiftungen wird in § 1 Abs 2 Z 1 Privatstiftungsgesetz, BGBl 1993/694, (im folgenden PSG) untersagt, eine gewerbsmäßige Tätigkeit auszuüben, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht. Das PSG enthält keine Definition der „gewerbsmäßigen Tätigkeit“; der Gesetzgeber verläßt sich vielmehr auf die „Kunst des Rechtsanwenders“ oder die Praxis der Firmenbuchgerichte, die Kriterien der „Gewerbsmäßigkeit“ iSd § 1 Abs 2 Z 1 PSG zu entwickeln. In der Literatur wurde die Frage, was als „gewerbsmäßige Tätigkeit“ einer Privatstiftung anzusehen ist, bisher ebenfalls nicht beantwortet1). Es könnte damit sowohl ein eigener privatstiftungsgesetzlicher Gewerbebegriff kreiert werden als auch eine Anlehnung an andere Gewerbebegriffe, etwa der §§ 1 u 2 HGB oder des § 23 EStG (bzw § 28 BAO) beabsichtigt sein2), wobei ein Konnex zur strafrechtlichen Gewerbsmäßigkeit nicht unbedingt naheliegend erscheint. Ein Gewerbe iSd § 1 GewO wird in § 1 Abs 2 Z 1 PSG ebenfalls nicht gemeint sein, weil die weite Fassung des § 1 GewO auch Land- und Forstwirtschaft einschließt, die erst von § 2 GewO wieder aus dem Anwendungsbereich der GewO ausgenommen wird. Der Gesetzgeber des PSG dürfte jedoch von der grundsätzlichen Zulässigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Betätigung einer Privatstiftung ausgegangen sein3).