I. Die derzeitige Rechtslage
1. Gewährleistung
Wird ein Vertrag mangelhaft erfüllt, und ist der Mangel behebbar, so hat der Erwerber (Werkbesteller) gem §§ 932, 1167 ABGB Anspruch auf Verbesserung bzw (bei bloßen Quantitätsmängeln) Nachtrag des Fehlenden (vgl dazu E S 206); er kann aber auch Preisminderung begehren. Der Erwerber soll nicht gezwungen sein, die geschuldete Beschaffenheit vom Veräußerer herstellen zu lassen, der schon einmal schlecht geliefert hat1). Der Veräußerer (Werkunternehmer), der mindere Qualität geleistet hat und dadurch seine Verpflichtung vollständig zu erfüllen trachtete, muß sich gefallen lassen, daß ihn der Erwerber (Werkbesteller) an seinem mangelhaften Erfüllungsversuch festhält2). Das Wahlrecht zwischen Verbesserung und Preisminderung hat daher der Erwerber3) bzw Werkbesteller4), nicht der Veräußerer bzw Werkunternehmer. Der Gewährleistungsschuldner kann folgerichtig die vom Berechtigten verlangte Preisminderung nicht dadurch abwenden, daß er den Mangel zu beseitigen anbietet5).