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Verbesserung oder Geldersatz

WirtschaftsrechtPeter ApathyRdW 1994, 198 Heft 7 v. 1.7.1994

I. Die derzeitige Rechtslage

1. Gewährleistung

Wird ein Vertrag mangelhaft erfüllt, und ist der Mangel behebbar, so hat der Erwerber (Werkbesteller) gem §§ 932, 1167 ABGB Anspruch auf Verbesserung bzw (bei bloßen Quantitätsmängeln) Nachtrag des Fehlenden (vgl dazu E S 206); er kann aber auch Preisminderung begehren. Der Erwerber soll nicht gezwungen sein, die geschuldete Beschaffenheit vom Veräußerer herstellen zu lassen, der schon einmal schlecht geliefert hat1)1)Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I9 (1992) 260.. Der Veräußerer (Werkunternehmer), der mindere Qualität geleistet hat und dadurch seine Verpflichtung vollständig zu erfüllen trachtete, muß sich gefallen lassen, daß ihn der Erwerber (Werkbesteller) an seinem mangelhaften Erfüllungsversuch festhält2)2)Bydlinski in Klang2 IV/2 (1978) 162; Kurschel, Die Gewährleistung beim Werkvertrag (1989) 162.. Das Wahlrecht zwischen Verbesserung und Preisminderung hat daher der Erwerber3)3)Dazu Mat III. TN (1916) 296; OGH in HS 6.382/24; Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts2 II/1 (1928) 224. bzw Werkbesteller4)4)Mat III. TN 363 f; OGH JBl 1963, 317; Ehrenzweig, System2 II/1, 519 f., nicht der Veräußerer bzw Werkunternehmer. Der Gewährleistungsschuldner kann folgerichtig die vom Berechtigten verlangte Preisminderung nicht dadurch abwenden, daß er den Mangel zu beseitigen anbietet5)5)OGH in HS 1815; JBl 1993, 786 = ecolex 1993, 377 mit Anm von Welser (schuldhafte Schlechterfüllung); Adler/Höller in Klang2 V (1954) 396 f; Gschnitzer in Klang2 IV/1 (1968) 535; Bydlinski in Klang2 IV/2, 162; Gschnitzer/Faistenberger/Barta/Eccher, Österreichisches Schuldrecht Allgemeiner Teil2 (1986) 147; Kurschel, Gewährleistung beim Werkvertrag 143; Reischauer in Rummel2 (1990) Rz 10 zu § 932..

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