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Das Verbot der Privatstiftung & Co EEG

WirtschaftsrechtRoland RiefRdW 1994, 201 Heft 7 v. 1.7.1994

1. Privatstiftungen wird in § 1 Abs 2 Z 1 Privatstiftungsgesetz, BGBl 1993/694, (im folgenden PSG) untersagt, eine gewerbsmäßige Tätigkeit auszuüben, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht. Das PSG enthält keine Definition der „gewerbsmäßigen Tätigkeit“; der Gesetzgeber verläßt sich vielmehr auf die „Kunst des Rechtsanwenders“ oder die Praxis der Firmenbuchgerichte, die Kriterien der „Gewerbsmäßigkeit“ iSd § 1 Abs 2 Z 1 PSG zu entwickeln. In der Literatur wurde die Frage, was als „gewerbsmäßige Tätigkeit“ einer Privatstiftung anzusehen ist, bisher ebenfalls nicht beantwortet1)1)Vgl Bruckner, Liegenschaften sowie Land- und Forstwirtschaften in Privatstiftungen, in Constantia Privatbank (Hrsg) Die österreichische Privatstiftung (1993) 191 (213 f). Für „werbendes“ Unternehmen beispielsweise: Helbich, Überblick über das neue österreichische Privatstiftungsgesetz, IStR 1994, 33 (33).. Es könnte damit sowohl ein eigener privatstiftungsgesetzlicher Gewerbebegriff kreiert werden als auch eine Anlehnung an andere Gewerbebegriffe, etwa der §§ 1 u 2 HGB oder des § 23 EStG (bzw § 28 BAO) beabsichtigt sein2)2)IdS wohl Knirsch, Grundzüge des neuen Privatstiftungsrechtes, ecolex 1993, 729 (729)., wobei ein Konnex zur strafrechtlichen Gewerbsmäßigkeit nicht unbedingt naheliegend erscheint. Ein Gewerbe iSd § 1 GewO wird in § 1 Abs 2 Z 1 PSG ebenfalls nicht gemeint sein, weil die weite Fassung des § 1 GewO auch Land- und Forstwirtschaft einschließt, die erst von § 2 GewO wieder aus dem Anwendungsbereich der GewO ausgenommen wird. Der Gesetzgeber des PSG dürfte jedoch von der grundsätzlichen Zulässigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Betätigung einer Privatstiftung ausgegangen sein3)3)ErlRV 1132 BlgNR XVIII. GP 20, 40 f..

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