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Grunderwerbsteuer und Einbringung

SteuerrechtPeter TakacsRdW 1994, 190 Heft 6 v. 1.6.1994

Die Einbringung von Liegenschaften als Sacheinlage zum Zwecke der Kapitalerhöhung unterliegt gemäß § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 der Grunderwerbsteuer.

Gehen Grundstücke im Zuge einer Umgründungsmaßnahme über und wird der Tatbestand des § 1 Abs 1 bzw 2 GrEStG erfüllt, ist Bemessungsgrundlage der zweifache Einheitswert (§ 22 Abs 4 UmgrStG). Der Tatbestand des § 1 Abs 3 GrEStG (Anteilsvereinigung) unterliegt weiterhin dem einfachen Einheitswert.

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