Die Verjährung kann nur durch eine Amtshandlung unterbrochen werden, die von der sachlich und örtlich zuständigen Behörde gesetzt worden ist. Dies ergibt sich aus der jüngsten Rechtsprechung des VwGH vom 18. 11. 1993, 92/16/0198.
Die Verjährung kann nur durch eine Amtshandlung unterbrochen werden, die von der sachlich und örtlich zuständigen Behörde gesetzt worden ist. Dies ergibt sich aus der jüngsten Rechtsprechung des VwGH vom 18. 11. 1993, 92/16/0198.