Die Einbringung von Liegenschaften als Sacheinlage zum Zwecke der Kapitalerhöhung unterliegt gemäß § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 der Grunderwerbsteuer.
Gehen Grundstücke im Zuge einer Umgründungsmaßnahme über und wird der Tatbestand des § 1 Abs 1 bzw 2 GrEStG erfüllt, ist Bemessungsgrundlage der zweifache Einheitswert (§ 22 Abs 4 UmgrStG). Der Tatbestand des § 1 Abs 3 GrEStG (Anteilsvereinigung) unterliegt weiterhin dem einfachen Einheitswert.