In der jüngsten Entscheidung zur Erbschaftssteuer nach dem Tod eines Steuerberaters mit Einnahmen- - Ausgabenrechnung ist der VwGH davon ausgegangen, daß entgegen der bisherigen Praxis eine Todfallsbilanz zu erstellen war. Aufgrund der Todfallsbilanz sind dem Erblasser die von ihm erwirtschafteten Forderungen auch dann zuzurechnen und von ihm zu versteuern, wenn sie nicht mehr ihm, sondern erst seinen Erben zufließen; daher bemißt sich die ErbSt von der Höhe der Forderungen gekürzt um die ESt.